Satzung
Satzung
des TennisClubs BLAUWEIß Wittlich e. V.
gegründet 1935
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen TennisClub BLAUWEISS Wittlich e. V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in 54516 Wittlich.
3. Der Verein ist Mitglied des Tennisverbandes Rheinland, der seinerseits dem Sportbund RheinlandPfalz angeschlossen ist.
4. Der Verein ist beim Amtsgericht Wittlich im Vereinsregister in Registerblatt Nr. 42 seit dem 05.05.1956 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch Pflege des Amateurtennissports. Der Verein fördert durch die Ausübung des Tennissports als Volkssport die körperliche Ertüchtigung auch gerade die Jugendertüchtigung.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1 Jede natürliche Person kann ohne Rücksicht auf Konfession, Abstammung, Parteizugehörigkeit, Weltanschauung oder Staatsangehörigkeit Mitglied werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern (aktiven und inaktiven)
b) Jugendlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind Volljährige im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jugendliche Mitglieder sind Minderjährige, Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder oder auch vereinsfremde Personen, die sich um die Sache des Tennissports und um den Verein besonders verdient gemacht haben, wenn sie in einer Jahreshauptversammlung von 1/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern gewählt worden sind. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein erfolgt nach schriftlichem Antrag. Bei Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung an.
5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, sie erlischt mit dem Tod.
§ 5 Austritt aus dem Verein
1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung.
2. Er ist zulässig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur zum Schluss eines Kalenderjahres.
3. Eine Rückzahlung von Beiträgen und Aufnahmegebühren erfolgt nicht.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt, das Ansehen des Vereins erheblich mindert oder gefährdet oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit 2/3 Mehrheit all seiner stimmberechtigten Mitglieder, wobei die Stellvertreter ebenfalls stimmberechtigt sind.
4. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
5. Das ausgeschlossene Mitglied kann frühestens nach Ablauf eines Jahres einen neuen Aufnahmeantrag an den Verein richten.
§ 7 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
1 . Jährlich ist von den Mitgliedern ein Beitrag zu leisten.
2. Neu eintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu zahlen. (Punkt aufgehoben gem. Beschluss der JHV 2001).
3. Die Höhe von Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Der Beitrag ist spätestens am 30. April zu entrichten, ohne dass es einer besonderen Zahlungsaufforderung bedarf,
5. Für Neumitglieder werden Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr mit der Aufnahme in den Verein fällig.
6. Für besondere finanzielle Aufwendungen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes einmalige Umlagen beschließen.
7. Der Vorstand kann auf Antrag aus besonderen sozialen oder sportlichen Gründen Aufnahmegebühr und Beitrag reduzieren, aufheben oder Ratenzahlung einräumen.
8. Für Kinder von aktiven Mitgliedern entfällt die Aufnahmegebühr, sofern sie bis zu Vollendung des 12. Lebensjahres dem Verein beitreten.
(Punkt aufgehoben gem. Beschluss der JHV 2001).
9. Die Tennisanlage kann auch Nichtmitgliedern gegen Zahlung einer Benutzungsgebühr entsprechend der Platzordnung zur Verfügung gestellt werden.
§ 8 Organe des Vereins
1. Der Vorstand (§ § 9 und 10)
2. Die Mitgliederversammlung (§§ 12 16)
§ 9 Vorstand
1 . Der Verein wird von seinem Vorstand geleitet. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sein soll.
2. Im Übrigen setzt sich der Vorstand im Innenverhältnis wie folgt zusammen: Schriftführer und Referent für Öffentlichkeitsarbeit, Kassenführer, allgemeiner Sportwart, stellvertretender Sportwart, Damensportwart stellvertretender Damensportwart Jugendsportwart, stellvertretender Jugendsportwart Liegenschaftswart, stellvertretender Liegenschaftswart, Referent zur Pflege der Geselligkeit und zwei Beisitzer.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit Personalunion von Ämtern ist möglich.
4. Die Vorstandstätigkeit endet durch:
Amtsniederlegung
Erlöschen der Mitgliedschaft.
5. Das so verwaiste Amt ist vom Stellvertreter oder einem anderen vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied bis zum Ende der Wahlperiode zu übernehmen. Ist dies nicht möglich, beauftragt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein geeignetes Mitglied mit der kommissarischen Amtsführung. In folgenden Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung:
Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten
Neubau von Tennisplätzen c) Errichtung und Abriss von Gebäuden.
§ 10 Vorstandssitzung
1 Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende berufen mindestens einmal im Kalendervierteljahr eine Vorstandssitzung ein.
2. Der Vorstand ist im übrigen zu einer Sitzung einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.
3. Die Einberufung kann formlos unter Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen. Vorstandsbeschlüsse sind mit einfacher Mehrheit von mindestens fünf erschienenen Vorstandsmitgliedern wirksam, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
4. Die stellvertretenden Vorstandsmitglieder sind zu allen Vorstandssitzungen einzuladen und haben dort beratende Funktion ohne Stimmrecht, sofern der zu Vertretende anwesend ist.
5. Der Verstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 11 Wahlrecht
1. Aktives Wahlrecht hat jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
2. Passives Wahlrecht hat jedes volljährige Mitglied.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen;
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung)
b) mindestens jährlich einmal im ersten Kalenderquartal (Jahreshauptversammlung)
c) bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden binnen drei Monaten (abweichend von § 9 Abs. 5)
d) auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern.
§ 13 Form der Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vorn Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
2. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
§ 14 Jahreshauptversammlung
In der Jahreshauptversammlung sind folgende Berichte vorzulegen: a) Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden b) Kassenbericht durch Kassenführer und Kassenprüfer c) Sportberichte der einzelnen Sportwarte
2. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie bestimmt auch jeweils zwei Kassenprüfer.
§ 15 Beschlussfähigkeit
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1, Vorsitzende oder dem 2. Vorsitzenden oder einem aus der Mitte der anwesenden passiv Wahlberechtigten zum Versammlungsleiter gewählten Mitglied geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
§ 16 Beschlussfassung
1 . Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10 der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
2. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Die Änderung der Satzung kann nur durch Beschluss der Jahreshauptversammlung erfolgen. Es ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 41 BGB).
§ 17 Auflösung des Vorstandes
1 . Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
3. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 18 Clubvermögen
1. Das Clubvermögen fällt bei Auflösung:
a) zu 50 % an die Stadt Wittlich zur Förderung des Jugendsports
b) zu 50 % an den Sportbund RheinlandPfalz.
2. Soweit Sicherheiten von Mitgliedern gegeben sind, sind diese vorrangig zu befriedigen.
§ 19 Protokolle
1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben ist.
2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und hebt gleichzeitig die Satzung vom 01.10.1969 mit ihren nachträglichen Änderungen und Ergänzungen auf
§ 21 Aushändigung
Jedes Mitglied hat Anspruch auf Aushändigung eines Exemplars der Satzung.
